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Mietbedingungen der Schöler Fördertechnik

Mietrahmenbedingungen

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR KURZZEITMIETE VON GABELSTAPLERN UND SONSTIGEN FLURFÖRDERZEUGEN (AMB) DER SCHÖLER FÖRDERTECHNIK AG


Dieser Gabelstapler ist nur für den innerbetrieblichen Verkehr. Bei Straßenbetrieb gelten die Vorschriften der STVZO.


§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Die vorliegenden Mietbedingungen für Gabelstapler gelten für alle Angebote und Mietverträge der Firma Schöler Fördertechnik AG, zur Vermietung von Flurförderzeugen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Alle Geräte müssen vollgetankt und aufgeladen zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach der Mietzeit in Rechnung gestellt.

4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen und jeden beabsichtigten Wechsel vorab schriftlich anzuzeigen. Einsatzbedingungen und Nutzungsänderungen sind dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

7. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Mietbedingungen für Gabelstapler gelten, gegenüber allen Mietern, auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

8. Gemäß FEM-Richtlinien muss der Bediener des Mietgerätes älter als 18 Jahre und im Besitz eines gültigen Kfz-Führerscheines sein und einen gültigen Staplerführerschein vorweisen können.


§ 2 Kosten und Versicherung

1. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.

2. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten. Wartungsarbeiten und normale Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden, Haftpflichtschäden, mechanische Beschädigung an der Bereifung sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des Mieters.

3. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern. Darüber hinaus kann der Vermieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf den Vermieter. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann der Vermieter eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.

4. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er den Vermieter von allen zu vertretenden Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten.


§ 3 Übergabe und Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel an der Mietsache müssen vom Mieter beim Vermieter sofort und schriftlich gerügt werden.

3. Der Vermieter behält sich vor, die Mangelbehebung an der Mietsache auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte auszuführen oder bei Belanglosigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Funktion auf eine sofortige Mängelabbestellung zu verzichten .


§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • Grobem Verschulden des Vermieters
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • Nach dem Produkthaftungsgesetz

Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.


§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer, sofort rein netto nach Erhalt der Rechnung, zu bezahlen.

2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Mietzins pro Tag versteht sich pro Kalendertag, pro Woche versteht sich auf 7 Kalendertage, pro Monat versteht sich auf 30 Kalendertage. Die Monatsmiete wird nach der Anzahl der Miettage berechnet und Beginnt mit dem Tag der Anlieferung.

3. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

5. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Vermieter unbeschadet anderer Rechte:

  • sämtliche Forderungen aus der Kunden- Lieferantenbeziehung sofort fällig stellen und
  • sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Vermieter ist zudem berechtigt einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter gegenüber dem Mieter vorbehalten.

6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

7. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

8. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.


§ 6 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.

2. Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.

3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.

4. Außer notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.

6. Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft.

7. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.


§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Reparaturen durch Dritte, benötigen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.


§ 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1 b und c gilt entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.


§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 8 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.


§ 10 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter durch Einschreiben und vorab mündliche Anzeige zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung etc. ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.


§ 11 Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Wird nicht zum möglichen Kündigungszeitpunkt schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Mietzeit automatisch um einen Monat.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, insbesondere

a) im Falle des § 5 Nr. 4;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.


§ 12 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

MBV Kurzbeschreibung

Kurzdarstellung zur Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten

(Gültigkeit haben ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen)

Versicherte SachenVersicherte Gefahren
Versichert sind Gabelstapler und Transportgeräte nebst
Zubehör (z.B. Scanner, EasyKey, Zinkenverstellgeräte,
etc.), soweit diese vermietet oder vorgeführt werden.

Mitversichert sind:
  • Datenträger, soweit nicht auswechselbar
  • Daten, soweit für die Grundfunktion der Sache erforderlich
    (z.B. Systemdaten aus Betriebssystem)
  • Raupen, Kabel, Stein- und Betonkübel, Ketten, Seile,
    Gurte, Riemen, Bürsten, Kardenbeläge, Bereifungen
    und Sicherungen, soweit sie als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache beschädigt werden

Mitversichert sind auf Erstes Risiko:
  • Aufräumungs- Dekontaminations- und
    Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich und sonst. Grundstücksbestandteilen
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Luftfrachtkosten
  • Folgeschäden an Gebäuden und Fundamenten
  • Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems
  • Sachverständigenkosten
Unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen, wie z.B. durch
  • Bedienungsfehler, leichte Fahrlässigkeit
  • Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler
  • Versagen von Meß-, Regel- oder
    Sicherheitseinrichtungen
  • Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
  • Kurzschluß, Überstrom oder Überspannung
  • Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen (jedoch nur subsidiär zu ggf. bestehenden anderen Deckungen)
  • Naturgewalten (Erdbeben, Hochwasser Überschwemmung, Sturm, Eisgang, Frost etc.)
  • Transporte (ohne Seetransporte)
  • Abhandenkommen infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, oder Raub (jedoch nur subsidiär zu ggf. bestehenden anderen Deckungen)

Nur aufgrund zusätzlicher Vereinbarung sind auch versicherbar Schäden, die durch die besonderen Gefahren des Einsatzes entstehen
  • bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage
  • durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen


Nicht versicherte SachenNicht versicherte Gefahren
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen, z. B. Roststäbe und
Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen,
Matrizen, Stempel, Muster- und Riffelwalzen, Siebe,
Schläuche, Filtertücher, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von Zerkleinerungsmaschinen.

Für c) und d) gilt jedoch folgende ergänzende Regelung:
Nicht versichert sind Sachen, soweit sie für einen
störungsfreien Normalbetrieb (Standzeit) von weniger
als 1 Jahr ausgelegt sind. Für Sachen, die für einen
störungsfreien Normalbetrieb von 1 bis weniger als 7
Jahre ausgelegt sind, besteht Versicherungsschutz
unter Berücksichtigung der verbrauchten Standzeit
gem. folgender Entschädigungsberechnung:
  • im ersten Viertel der Standzeit: Entschädigung
    100% ohne Abzug für Verschleiß
  • im zweiten und dritten Viertel der Standzeit erfolgt die Entschädigung unter Abzug der verbrauchten Standzeit/Reisezeit
  • im vierten Viertel der Standzeit erfolgt keine Entschädigung für die Wiederherstellung dieser Teile
Schäden durch
  • Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen
  • Kernenergie
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
  • Mängel, die zu Versicherungsbeginn bereits vorhanden waren
  • dauernde Einflüsse des Betriebes

Umfang der Entschädigung
Bei einem Teilschaden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ersetzt, abzüglich des Wertes des Altmaterials. Es erfolgt kein Abzug „neu für alt“, außer bei Werkzeugen, Transportbändern, Raupen etc., sowie bei Verbrennungsmotoren und sonstigen Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert ersetzt, abzüglich Rest- bzw. Schrottwert.

Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie deren EU-Anrainerstaaten. Kein Versicherungsschutz
besteht jedoch bei Einsatz auf Gewässern
und bei Seetransporten.


Obliegenheiten des Mieters

Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles

Der Mieter oder derjenige, dem das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers zusteht, hat bei Eintritt des

Versicherungsfalles

  • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
  • dem Vermieter den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlichoder telefonisch – anzuzeigen;
  • Weisungen des Vermieters und des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen und zu befolgen, wenn die Umstände dies gestatten und soweit dies für ihn zumutbar ist;
  • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum des Vermieters unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
  • dem Vermieter und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
  • das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Vermieter oder den Versicherer freigegeben worden sind; ansonsten oder soweit die betrieblichen Erfordernisse es unumgänglich erscheinen lassen, kann mit der Reparatur sofort begonnen werden. Das Schadenbild ist nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung oder der Schadenregulierung durch den Versicherer aufzubewahren;
  • soweit möglich dem Vermieter unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
  • vom Vermieter angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.


MBV Schadenanzeige

Hier finden Sie das Formular der Maschinenbruch-Schadenanzeige zur Einsicht und zum direkten Download.